Rechtsprechung
LG Berlin, 11.03.2009 - 82 T 905/08 |
Verfahrensgang
- AG Berlin-Charlottenburg, 18.11.2008 - 36d IN 915/08
- LG Berlin, 11.03.2009 - 82 T 905/08
- BGH, 10.03.2011 - IX ZB 104/09
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Saarbrücken, 30.10.2014 - 5 W 46/14
Rechtsanwaltsvergütung: Bemessung des Gegenstandswerts für die …
Das Landgericht Berlin (Beschl. v. 11.03.2009 - 82 T 905/08) und das Landgericht Ulm (Beschl. v. 05.06.2013 - 3 T 158/11) haben sich dem OLG Dresden angeschlossen. - LG Ulm, 05.06.2013 - 3 T 158/11
Bestimmung des Gegenstandswerts für Rechtsanwaltsgebühren im Zusammenhang mit …
Mit Schriftsatz vom 21.11.2011 hat Rechtsanwältin M. sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Göppingen vom 23.10.2011 eingelegt und vorgetragen, dass das Amtsgericht Göppingen verkenne, dass die zitierten Entscheidungen des Landgerichts Berlin mit Beschluss vom 11.03.2009 - Az. 82 T 905/08 - und des BGH vom 25.05.1970 - Az. VII ZR 190/68 - eine andere Konstellation gehabt hätten, d.h. dass die angemeldete Forderung weit höher gewesen sei als die tatsächliche Insolvenzmasse.Außerdem wäre es für einen Gläubiger mit einem den Justizgewährungsanspruch des Art. 19 Abs. 4 GG in Frage stellenden erheblichen Kostenrisiko verbunden, wenn er wegen eines relativ geringen Betrages die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Schuldners beantragt und im Fall des Misserfolgs Kostenerstattungsforderungen des Schuldners ausgesetzt wäre, die nicht nur seine Hauptforderung um ein Mehrfaches übersteigen (LG Berlin, Beschluss vom 11.03.2009, Az. 82 T 905/08) sondern auch der Höhe nach für ihn bei Antragstellung nicht erkennbar waren.
b) Zu demselben Ergebnis gelangt man, wenn man die Verweisung in § 28 Abs. 1 RVG auf § 58 Abs. 2 GKG erstreckt (…Gerold/Schmidt, RVG -Kommentar, 19. Aufl., § 28 RVG Rn. 5; LG Berlin, Beschluss vom 11.03.2009, Az. 82 T 905/08;… a.A. Baumgärtel/ Hergenröder/Houben, RVG, 15. Aufl., § 28 RVG Rn. 5;… Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 28 RVG Rn. 3).
Hierfür spricht, dass es der Verweisung lediglich auf die Vorschrift des § 58 Abs. 1 GKG nicht bedurft hätte, da sich der Begriff der Insolvenzmasse und daraus folgend auch deren Wert bereits aus der Legaldefinition in § 35 InsO ergibt (LG Berlin, Beschluss vom 11.03.2009, Az. 82 T 905/08).